Hamburger Rechtsnotizen

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Die Redaktion der Hamburger Rechtsnotizen (HRN) freut sich jederzeit über die Zusendung von Aufsätzen. Einsendungen anderer Art sind in Absprache mit der Redaktion ebenfalls möglich. Manuskripte bitte ausschließlich per E-Mail an redaktion@hamburger-rechtsnotizen.de senden.

Ein zentrales Anliegen der HRN ist es, eine Plattform für alle juristischen Ausbildungs- und Berufsphasen zu bieten – ob Studium, Promotion, Habilitation oder Lehre. Beiträge von Personen aus allen Bereichen der juristischen Ausbildung und Praxis sind daher herzlich willkommen.

Vor der Einsendung lohnt sich ein Blick in unsere Hinweise für Autor:innen. Dort finden sich alle wichtigen Informationen zur Manuskriptgestaltung. Ein Aufsatz sollte nicht mehr als 35.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten umfassen. Beiträge können sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch eingereicht werden.

Falls der Beitrag bereits veröffentlicht wurde oder an anderer Stelle veröffentlicht werden soll, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.

Nach Eingang des Manuskripts wird es von der Redaktion geprüft und besprochen. Eine Rückmeldung erfolgt zeitnah. Sollte eine Veröffentlichung in einer der nächsten Ausgaben geplant sein, erfolgt gegebenenfalls weiteres Feedback mit Hinweisen und Vorschlägen zur Überarbeitung.

Zur Orientierung stehen außerdem unsere Bewertungsformulare zur Verfügung, die einen Einblick in die Kriterien der Redaktion bei der Auswahl und Bewertung von Beiträgen geben.

Hinweise für Autor:innen

Stand: 15. Juli 2026

Manuskripte sind per Mail an redaktion@hamburger-rechtsnotizen.de als Word-Dokument einzureichen. Mit der Einreichung bestätigen Sie, dass der Beitrag nicht anderweitig zur Veröffentlichung eingereicht wurde oder wird; anderenfalls ist im Vorhinein mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen.

Sie erhalten rechtzeitig vor Veröffentlichung des Beitrages die Druckfahnen. Auf Basis dieser können Sie uns etwaige Korrekturwünsche mitteilen, bevor der Beitrag auf unserer Website und in gedruckter Form veröffentlicht wird.

Es wird kein Honorar gezahlt. Die Meldung Ihres Beitrages bei der VG-Wort, um an der Sonderausschüttung teilzunehmen, steht Ihnen frei.

Ein Beitrag sollte einen Umfang von maximal 35.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten aufweisen.

Beiträge können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasst sein.

Die HRN verwenden die neue Rechtschreibung.

Die Redaktion legt großen Wert darauf, dass die Beiträge in gendergerechter Sprache verfasst werden. Wo möglich, ist genderneutrale, anderenfalls ist gegenderte Sprache zu verwenden. Zum Gendern wird der Doppelpunkt verwendet.

Studierende
Lehrende
Richter:innen
Rechtswissenschaftler:innen
Die:Der Bundeskanzler:in

Autor:innen-Namen geben wir in der Überschrift ohne akademische Titel etc. an; diese werden mit weiteren Ausführungen ans Ende des Aufsatzes gestellt. Diese im Manuskript bitte nicht als Fußnote formatieren, sondern als eigenen Absatz unter den Autor:innen-Namen schreiben.

Erika Musterfrau*
*Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg.

Die Beiträge enthalten nach Titel- und ggfs. Untertitel einen Abstract (kurze Inhaltsangabe), der grundsätzlich einen Absatz umfasst und den Inhalt des Beitrages im Wesentlichen wiedergibt. Diese kurze Inhaltsangabe wird auch für juris verwendet und macht eine spätere Publikation auf der Plattform möglich. Zur Orientierung können die Abstracts der Beiträge in den letzten Heften der HRN herangezogen werden.

Bei Seminar- und Hausarbeiten ist insbesondere darauf zu achten, dass weder Deckblatt noch Literatur- und Inhaltsverzeichnis eingereicht werden.

Die Manuskripte sind mit ausgestellter automatischer Silbentrennung zu verfassen und einzureichen.

Direkte Zitate, die einen Umfang von zwei Sätzen überschreiten, sind in einen eignen, eingerückten Absatz kursiv zu setzen

Beiträge sollen auf fünf Gliederungsebenen beschränkt werden. Die Zählung/Beschriftung hat manuell zu erfolgen. Es dürfen keine automatischen Nummerierungen verwendet werden.

Für das gesamte Manuskript sollte die Absatz-Formatvorlage [Standard] verwendet werden, für Fußnotentext die Absatz-Formatvorlage [Fußnotentext].

Anführungszeichen müssen deutsche, typographische Anführungszeichen sein.

Gedankenstriche sind Halbgeviertstriche, d.h. „lange“ Gedankenstriche [–], keine „kurzen“ Bindestriche [-].

Hervorhebungen müssen im Text durch Kursivsetzen erfolgen; mit ihnen sollte sparsam umgegangen werden. Andere Hervorhebungen (Fettdruck, Unterstreichen o.ä.) sind nicht gestattet.

Datumsangaben sind im Format 1. Mai 2014 oder 01.05.2014 zu schreiben, sowohl im Text wie in Fußnoten.

Geldbeträge sind als „4.000°EUR“ (nicht: „4.000,-°EUR“) oder „4.000,55°EUR“ anzugeben.

Geht der Anführung der Währung Euro eine Zahl voraus, wird der ISO-Code verwendet.

Wird nicht die für Kontinentaleuropa übliche lange Skala (Mio., Mrd., Bill., etc.) verwendet, ist darauf bei erster Verwendung in einer entsprechenden Fußnote hinzuweisen.

Geht der Anführung einer Währung keine Zahl voraus, wird der Name der Währung ausgeschrieben.

Für ein einheitliches Erscheinungsbild sind die Gliederungsebenen wie folgt darzustellen:

A. [1. Gliederungsebene]

I. [2. Gliederungsebene]

1. [3. Gliederungsebene]

a) [4. Gliederungsebene]

aa) [5. Gliederungsebene]

(1) [6. Gliederungsebene]

(a) [7. Gliederungsebene]

(aa) [8. Gliederungsebene]

(i) [9. Gliederungsebene]

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen. Es gelten folgende Ausnahmen:

Gerichtsbezeichnungenetwa BVerfG, BVerwG, BGH
Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt gesprochen werden

GG, BGB, ZPO, StGB, StPO
Weitere Gesetzesabkürzungen können nach einmaligem Ausschreiben und Klammerdefinition der Abkürzung verwendet werden.

Allgemein übliche Abkürzungen: durch Punkt getrennt, aber ohne Leerzeichena.A., h.L., h.M., m.E., u.a., z.B., m.w.N.

2. Europäisches Unionsrecht

Primärrecht der Europäischen Union (und Vorgängervorschriften) werden wie folgt zitiert:

Vertrag über die Europäische Union

EUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AEUV

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GRCh

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

EG-Vertrag

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

EAGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

EWG-Vertrag

1. Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und Europäisches Unionsrecht

Paragrafen und Artikel werden mit arabischen Ziffern, Absätze mit römischen Ziffern, Sätze und Halbsätze mit arabischen Ziffern wiedergegeben. Bei Sätzen steht „S.“ nur, wenn es keine nummerierten Absätze gibt. Nummern sind mit „Nr.“ und arabischen Ziffern zu zitieren. Für Unterabsätze ist „UA“ zu verwenden. Buchstaben werden mit demKürzel „lit.“ bezeichnet.

§ 812 I 1 Alt. 2 BGB
§ 267 I Var. 3 StGB
§ 1 VIII lit. a VermG
§ 566 II 2 Hs. 2 BGB
Art. 51 III 2 GG
§ 104 Nr. 2 BGB
§ 46 I 1 Nr. 3 und 4 StVO
Art. 10 II UA 2 S. 1 Brüssel IIb-VO

Mehrere Paragraphen werden mit „§§“ zitiert (Bsp.: §§ 17, 18 FamFG). Mehrere Artikel werden dagegen auch mit „Art.“ und nicht mit „Artt.“ (Bsp.: Art. 20 III, 1 III GG) zitiert.

Das jeweilige Gesetz ist durchgehend mitzuzitieren. Fußnoten wie „Im Folgenden sind nicht näher gekennzeichnete Paragraphen solche der FGO.“ am ersten Paragraphen sind nicht zu verwenden.

2. Ausländische Rechtsnormen

Ausländische Rechtsnormen sind nach der in dem jeweiligen Staat üblichen Weise zu Zitieren. Sofern es sich nicht um Rechtsnormen eines Staates handelt, deren Zitierweise in der Literatur als bekannt vorausgesetzt werden kann, ist es hilfreich, wenn die Zitierweise in der ersten Fußnote kurz erklärt wird.

Als bekannt vorausgesetzt werden darf die Zitierweise österreichischer, schweizerischer, französischer, italienischer, britischer und US-amerikanischer Gesetze.

Abkürzungen ausländischer Rechtsakte müssen in der ersten Fußnote in Langform ausgeschrieben werden.

Beispiele:

art. 1691 cc (Fußnote: code civil)
ss. 12, 23(1)(a) FSMA 2000 (Fußnote: Financial Services and Markets Act 2000)

1. Allgemeines

  • Die Fußnote steht grundsätzlich nach dem Satzzeichen
  • Bezieht sich die Fußnote hingegen auf ein Wort, so ist diese direkt hinter diesem zu setzen
  • Der Quellennachweis erfolgt in der Fußnote, in der die Quelle das erste Mal zitiert wird
  • Mehrere Nachweise in einer Fußnote werden durch Semikola getrennt
  • Jede Fußnote beginnt groß und endet mit einem Punkt (nicht: mit zwei Punkten)
  • Der Name der Autor:innen ist kursiv zu setzen.
  • Bei mehr als zwei Autor:innen wird nur die/der erste genannt und es folgt „et al.“
  • Bei Verweisen auf den Inhalt einer vorigen Fußnote in der unmittelbar nachfolgenden in kursiv: „ibid“
  • Fußnoten sind wie folgt zu ordnen: Legislative, Judikative, Literatur. Innerhalb der Kategorien ist nach Erscheinungsdatum zu reihen. Judikative Texte sind zunächst nach Rang des Gerichts zu ordnen.

2. Lehrbücher/Monographien

Autor:in, Titel, Auflage und Erscheinungsjahr, Seite bzw. genaue Fundstelle
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 14 Rn. 18 ff.;
 
Walter, Familienzusammenführung in Europa, 2007, 214 f.
Folgezitate: abgekürzter Titel
Maurer, Allg. VerwR, § 14 Rn. 18 ff.;
 
Walter, Familienzusammenführung, 214 f.

Bei Erstauflagen ist die Angabe „1. Aufl.“ überflüssig. Bei Monographien, bei denen aus keinem Verlags- sondern aus einem Dissertationsexemplar zitiert wird, steht nach dem Titel z.B.

[…] Diss., Univ. Tübingen 2009.

3. Kommentare

Autor:in, in: Werk, Auflage und Erscheinungsjahr, Paragraph/Artikel und Randnummer, (bei Loseblattwerken, Onlinekommentaren: Standangabe)
 

Sprau, in: Grüneberg  BGB, 83. Aufl. 2024, § 812 Rn. 123;

Schneider, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 211 Rn. 2;

Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 4 Rn. 12, Stand: Apr. 2024;

Lüft/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2022, UrhG, § 51a Rn. 19;

Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Auflage 2025, KSchG, § 17 Rn. 19a.
Folgezitate: Autor:in, in: Kurztitel, Paragraph/Artikel und Randnummer

Sprau, in: Grüneberg BGB, § 812 Rn. 123;

Schneider, in: MüKo StGB, § 211 Rn. 2;

Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 4 Rn. 12;

Lüft/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger UrhR, UrhG, § 51a Rn.  19;

Kiel, in: ErfK, KSchG, § 17 Rn. 19a.

4. Aufsätze in Sammelbänden

Autor:in, Titel des Aufsatzes, in: Name (Hg.), Titel des Sammelbandes, Erscheinungsjahr, erste Seite des Aufsatzes (zitierte Seite) oder: §/Kap./Rn.

Baer, Dissidenz, in: Hohmann-Dennhardt/Körner/Zimmer (Hg.), Geschlechtergerechtigkeit, 2010, 514 (518);

Sachs, Internationale Bezüge, in: Foljanty/Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2006, § 8 Rn. 15.
Folgezitate: kein Titel des Aufsatzes, abgekürzter Titel des Sammelbandes, Erscheinungsjahr, erste Seite des Aufsatzes (zitierte Seite) oder: §/Kap./Rn.

Baer, in: Geschlechtergerechtigkeit, FS Heide Pfarr, 2010, 514 (518);

Sachs, in: Foljanty/Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2006, § 8 Rn. 15.

Soll auf den gesamten Aufsatz verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:

[…] 514 ff.

5. Aufsätze in Zeitschriften

Autor:in, Titel, Zeitschrift (abgekürzt) Jahr, erste Seite des Aufsatzes (zitierte Seite)

Hamann/Rudnik, Formulararbeitsverträge auf dem Prüfstand, Jura 2009, 335 (340);

Dölling, Generalprävention durch Strafrecht, ZStW 102 (1990), 1 (5).
Folgezitate: ohne Titel

Hamann/Rudnik, Jura 2009, 335 (340);

Dölling, ZStW 102 (1990), 1 (5).

Soll auf den gesamten Aufsatz verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:

[…] Jura 2009, 335 ff.

6. Gerichtsentscheidungen

a) Entscheidungen deutscher Gerichte

Rangfolge:

Vorzugsweise ist die Art der Entscheidung abgekürzt als „Beschl. v.“ bzw. „Urt. v.“, das Datum und Aktenzeichen des Gerichts zu zitieren, sofern eine Online-Fundstelle (Juris, Justizportal der Länder etc.) verfügbar ist.

Beispiel: BGH, Beschl. v. 27.06.2024 – 5 StR 326/23

Sofern der Beitrag auf einer Seminar- oder Hausarbeit basiert, und daher die Rangfolge der dortigen Bearbeitungshinweise berücksichtigt wurde, wird auch die dort verwendete Zitierweise akzeptiert.

Ansonsten stehen alle weiteren Zitierweisen gleichrangig nebeneinander, wobei eine einheitliche Zitierweise wünschenswert ist.

Sofern in den amtlichen Sammlungen, in Zeitschriften oder bei den Online-Fundstellen Randnummern mit abgedruckt sind, sind diese anstatt der konkreten Seite zu nennen. Sollten Datenbanken dabei (sofern ersichtlich) die Randnummern nicht aus der Entscheidungsurschrift oder der amtlichen Sammlung übernommen haben, ist hinter der Randnummer gesondert darauf hinzuweisen.

Regelmäßig stimmen die Randnummern der amtlichen Sammlungen, der Zeitschriften und der Online-Fundstellen überein. Abweichungen gibt es u.a. bei BeckRS, Wolters Kluwer-Online und bei justiz.nrw.de.

aus Amtlicher Sammlung: Amtliche Sammlung Bandnummer, erste Seite (zitierte Seite) oder Randnummer.

BGHSt 23, 54 (75).

BGHZ 183, 341 Rn. 15.
aus Zeitschriften: Gericht Zeitschrift (abgekürzt) Jahr, erste Seite (zitierte Seite) oder Randnummern.

BGH NJW 1984, 324 (326).;

AG Hamburg NJW 2012, 4711 (4711).

BFH DStR 2026, 147 Rn. 28.
Gericht, Beschl./Urt. v. TT.MM.JJJJ –Aktenzeichen und Randnummer (ggf. Datenbank).

BGH, Urt. v. 26.01.1983 – VIII ZR 342/81.;

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2004 – 13 U 92/02.

FG Hamburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 K 95/21 Rn. 70 (juris).

Soll auf die gesamte Entscheidung verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:

[…] BGHSt 23, 54 ff.

Soll mit Entscheidungsname zitiert werden, ist zu zitieren:

[…] BGHSt 23, 54 (75) – Rechtsnotizen.

b) Entscheidungen ausländischer Gerichte und Gerichte der Europäischen Union

aa) Grundsatz

Entscheidungen des EuGH, EuG und ausländischer / anderer internationaler Gerichte (EGMR, IStGH, IGH, ITLOS …) und Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH werden mit dem Datum der Entscheidung, der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss) und dem Aktenzeichen der Rechtssache zitiert. Soweit es sich zur Kennzeichnung der Rechtssache anbietet, kann der übliche Name der Entscheidung (nicht aber der Name beider am Rechtsstreit beteiligten Parteien) angefügt werden. Soweit die Zitiergenauigkeit dies erfordert, werden die Zitate um die Angabe der einschlägigen Randnummern „Rn.“ Ergänzt. Bei Entscheidungen, die nicht über solche Randnummern verfügen, werden die jeweils einschlägigen Seitenzahlen angegeben.

EuGH-/EGMR-/IstGH-/IGH-/ICSID-/ITLOS-/WTO-Entscheidungen: EuGH vom TT.MM.JJJJ, Aktenzeichen (in der ersten Fußnote) [ECLI] – ggf.Entscheidungsname, Randnummer.

EuGH, Urt. V. 26.06.2025 – C‑618/23 [ECLI :EU :C :2025 :485] – SALUS, Rn. 52.

EuG, Beschl. V. 11.12.2018 – T‑5/18 [ECLI:EU:T:2018:980] – Hamburg BEER COMPANY, Rn. 48.

GA Sánchez-Bordona, SchlA. V. 04.07.2024 – C‑295/23 [ECLI:EU:C:2024:581] – Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft.

EGMR, Urt. V. 23.02.2012 – Nr. 27765/09 – Hirsi Jamaa u. a.

IGH, Urt. V. 19.05.2025 – Land and Maritime Delimitation and Sovereignty Over Islands Case.

IstGH, Urt. v. 22.04.2025 – ICC-01/21-01/25 OA 3.

Rechtbank Rotterdam, Urt. V. 23.01.2013 – C/10/384670 [ECLI:NL:RBROT:2013:BZ2397].

bb) ECLI

Für Entscheidungen des EuGH, EuG und nationaler ausländischer Gerichte, die ihre Entscheidungen zusätzlich mit dem ECLI (European Case Law Identifier) versehen, ist dieser in der ersten Fußnote hinter dem Aktenzeichen mitzuzitieren.

cc) Vereinigtes Königreich, Australien, Kanada und andere Commonwealth Staaten

Entscheidungen der Gerichte des Vereinigten Königreichs, Australiens, Kanadas und Neuseelands können mit der dort gängigen neutral citation zitiert werden. Diese setzt sich zusammen aus dem Jahr der Entscheidung, der abgekürzten Bezeichnung des Gerichts, der vom Gericht vergebenen Geschäftsnummer (= Aktenzeichen) und einem Zusatz, der den Gerichtszweig / die Abteilung angibt. Zudem wird vorab der Name der Parteien in verkürzter Form genannt.

Beispiel:

Court v Despalliers [2009] EWHC 3340 (Ch).

Für die gängigen Abkürzungen der Gerichte wird auf die Übersicht des Incorporated Council of Law Reporting for England & Wales verwiesen.

dd) Vereinigte Staaten

Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte können nach dem dort gängigen System zitiert werden und setzen sich zusammen aus den abgekürzten Namen der Parteien, der Bandnummer der Entscheidungssammlung, der Abkürzung der Entscheidungssammlung, der ersten Seite der Entscheidung und (in Klammern) die Abkürzung des Gerichts und das Jahr, in dem die Entscheidung erlassen wurde.

Die jeweilige Entscheidungssammlung ist wie nachfolgend abzukürzen:

United States Reports = U. S.

Supreme Court Reporter = S. Ct.

United States Supreme Court Reports, Lawyers‘ Edition = L. Ed. oder L. Ed. 2d

Beispiel:

Stearns v. Ticketmaster Corp., 655 F.3d 1013 (9th Cir. 2011).

Für nähere Informationen über die Zitierweise US-amerikanischer Gerichtsentscheidungen wird auf die Übersicht des Library of Congress verwiesen.

ee) Veröffentlichung in ausländischen Fachzeitschriften und Datenbanken

Soweit es die Auffindbarkeit der Entscheidung vereinfacht, insbesondere, weil die Fachzeitschrift – jedenfalls über das Netzwerk der Universität bzw. der Universitätsbibliothek – online verfügbar ist, kann anstatt auch die Fundstelle in der Fachzeitschrift zitiert werden.

Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung in (frei zugänglichen) Datenbanken wie CISG-online.

7. Drucksachen

Drucksache des Bundestags mit der Abkürzung BT-Drs.

Drucksache des Bundesrats mit BR-Drs., Nummer der Legislaturperiode, Nummer des Dokuments, genaue Seite

BT-Drs.°16/757, 1015;

BR-Drs.°551/04, 113.

8. Internetseiten

Autor:in, Titel (Abrufdatum), Hinterlegung von Titel und Autor:innenname mit dem Link

Freiß, Eigentumsverhältnisse sind antastbar (06.02.2023 );

Fiedler/Funk, Tagesspiegel (06.02.2023).

Folgezitat: ohne Titel, Hinterlegung des Autor:innennamens mit dem Link

Freiß (06.02.2023 );

Fiedler/Funk (06.02.2023).

9. Social Media-Post

Name der/des Accountinhaberin/Accountinhabers[@accountname], auf: Name der Social Media-Plattform, Titel (erste zehn Wörter des Posts/ggf. der Caption) am TT.MM.JJJJ (Datum des Abrufs)

Hinterlegung des Namens und der Social Media-Plattform mit dem direkten Link zu dem Post.

Hanseatisches Oberlandesgericht [@olg.hamburg], auf: Instagram am 01.08.2025 (07.09.2025).

Hamburger Rechtsnotizen [@hamburger_rechtsnotizen], auf: Instagram, Lektüre für die Sommerpause: Unsere Ausgabe 2025/1 ist jetzt online verfügbar!, am 26.08.2025 (07.09.2025).

Folgezitat: @accountname, auf: Social Media-Plattform am TT.MM.JJJJ.

Hinterlegung des Autor:innennamens mit dem Link.

@olg.hamburg, auf: Instagram am 01.08.2025.

@hamburger_rechtsnotizen, auf: Instagram, am 26.08.2025.

10. Podcasts

Nachname, Vorname (Initialen) (ggf. Hostname), (Veröffentlichungsdatum TT.MM.JJJJ), Titel der Podcastfolge (Nr. der Folge) [Podcast], in: Name des Podcasts, Produzent/Produktionsfirma, Zeitangabe in hh:mm:ss

Hinterlegung der Fußnote mit dem Link zu der Podcastfolge.

Wieduwilt, H. (12.09.2024), Zurückweisungen an der Grenze (Folge Nr. 21) [Podcast], in: Gerechtigkeit und Loseblatt, NJW/Beck-Aktuell, min. 22:09.

Folgezitat: Nachname, Name des Podcasts [Podcastfolge], min. hh:mm:ss.

Hinterlegung der Fußnote mit dem Link zu der Podcastfolge.

Wieduwilt, Gerechtigkeit und Loseblatt [Podcastfolge], min. 22:09.

11. Webvideos

Nachname, Vorname oder Accountname, TT.MM.JJJJ, Videotitel [YouTube], hochgeladen von: Accountname (sofern abweichend), Zeitangabe in hh:mm:ss.

Paulus, David, 28.06.2023, Vorlesung Vertragsrecht II [Lecture2go Uni Hamburg], min. 05:00

Fest, Timo, 25.03.2020, Vorlesung Kapitalgesellschaftsrecht – Einheit 1 [YouTube], 1:02:00 h.

Folgezitat: Nachname, Videotitel [YouTube], Zeitangabe in hh:mm:ss.

Paulus, Vorlesung Vertragsrecht II [Lecture2go Uni Hamburg], min. 05:00

Fest, Vorlesung Kapitalgesellschaftsrecht – Einheit 1 [YouTube], 1:02:00 h.

Bei Einsendungen, die zugleich Prüfungsleistungen der ersten Prüfung i.S.d §§ 5 I Hs. 2, 5a IV DRiG i. V. m. § 2 II 1, 2 HmbJAG (oder der Gesetze zur Ausbildung von Jurist:innen anderer Länder) sind, ist vor der Annahme des Beitrags die Einwilligung der aufgabenstellenden Person durch die:den Autor:in einzuholen und an die Redaktion zu schicken.