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Die Redaktion der HRN nimmt laufend Beiträge in Form von Aufsätzen entgegen. Es wird darum gebeten, Manuskripte ausschließlich an die E-Mail-Adresse redaktion@hamburger-rechtsnotizen.de zu übermitteln.
Der Redaktion ist es ein Anliegen, Studenten:innen gleichermaßen wie Professoren:innen sowie Habilitanden:innen und Doktoranden:innen eine Veröffentlichungsmöglichkeit zu bieten. Deshalb freut sich die HRN über Einreichungen von Autoren:innen aus jedem juristischen Ausbildungsstand und jeder Berufsgruppe.
Für die Einsendung von Beiträgen beachten Sie bitte unsere ausführlichen Hinweise für Autor:innen. Ein Aufsatz sollte einen Umfang von maximal 35.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten aufweisen. Englischsprachige Beiträge sind ebenso willkommen wie solche in deutscher Sprache.
Sofern Ihr Beitrag bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurde oder vor der Veröffentlichung in den HRN an anderer Stelle veröffentlicht werden soll, so werden Sie darum gebeten, dies der Redaktion mitzuteilen.
Nach der Einsendung Ihres Beitrages wird dieser von der Redaktion gelesen und beraten. Sie erhalten zeitnah eine Rückmeldung über die weitere Vorgehensweise. Sollten wir Ihren Aufsatz für eine der kommenden Ausgaben zur Veröffentlichung annehmen, werden wir Ihnen ggfs. Änderungsvorschläge unterbreiten und in der Redigaturphase beratend zur Seite stehen.
Hinweise für Autor:innen
Stand: 09. September 2024
Manuskripte sind per Mail an redaktion@hamburger-rechtsnotizen.de als Word-Dokument einzureichen. Mit der Einreichung bestätigen Sie, dass der Beitrag nicht anderweitig zur Veröffentlichung eingereicht wurde oder wird; anderenfalls ist im Vorhinein mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen.
Sie erhalten rechtzeitig vor Veröffentlichung des Beitrages die Druckfahnen. Auf Basis dieser können Sie uns etwaige Korrekturwünsche mitteilen, bevor der Beitrag auf unserer Website und in gedruckter Form veröffentlicht wird.
Es wird kein Honorar gezahlt. Die Meldung Ihres Beitrages bei der VG-Wort, um an der Sonderausschüttung teilzunehmen, steht Ihnen frei.
Ein Beitrag sollte einen Umfang von maximal 35.000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Fußnoten aufweisen.
Beiträge können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasst sein.
Die HRN verwenden die neue Rechtschreibung.
Die Redaktion legt großen Wert darauf, dass die Beiträge in gendergerechter Sprache verfasst werden. Wo möglich ist genderneutrale, anderenfalls gegenderte Sprache zu verwenden. Zum Gendern wird der Doppelpunkt verwendet.
Studierende
Lehrende
Richter:innen
Rechtswissenschaftler:innen
Die:Der Bundeskanzler:in
Autor:innen-Namen geben wir in der Überschrift ohne akademische Titel etc. an; diese werden mit weiteren Ausführungen ans Ende des Aufsatzes gestellt. Diese im Manuskript bitte nicht als Fußnote formatieren, sondern als eigenen Absatz unter den Autor:innen-Namen schreiben.
Erika Musterfrau*
*Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg.
Die Beiträge enthalten nach Titel- und ggfs. Untertitel einen Abstract (kurze Inhaltsangabe), der grundsätzlich einen Absatz umfasst und den Inhalt des Beitrages im Wesentlichen wiedergibt. Diese kurze Inhaltsangabe wird auch für juris verwendet und macht eine spätere Publikation auf der Plattform möglich. Zur Orientierung können die Abstracts der Beiträge in den letzten Heften der HRN herangezogen werden.
Die Manuskripte sind mit ausgestellter automatischer Silbentrennung zu verfassen und einzureichen.
Direkte Zitate, die einen Umfang von zwei Sätzen überschreiten, sind in einen eignen, eingerückten Absatz kursiv zu setzen
Beiträge sollen auf fünf Gliederungsebenen beschränkt werden. Die Zählung/Beschriftung hat manuell zu erfolgen (es dürfen keine automatischen Nummerierungen) verwendet werden. Für das gesamte Manuskript sollte die Absatz-Formatvorlage [Standard]
verwendet werden, für Fußnotentext die Absatz-Formatvorlage [Fußnotentext]
.
Anführungszeichen müssen deutsche, typographische Anführungszeichen sein. Gedankenstriche sind Halbgeviertstriche, d.h. „lange“ Gedankenstriche [–]
, keine „kurzen“ Bindestriche [-]
. Vor dem Gedankenstrich ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.
In der Bearbeitungsansicht sichtbar als:
Text°– Einschub°– Text.
Dieses besondere Leerzeichen verhindert, dass die angrenzenden Zeichen getrennt werden. In MS Word benutzt man dafür die Tastenkombination Strg + Shift + Leertaste (Windows) bzw. Option + Leertaste (Mac OS).
Hervorhebungen müssen im Text durch Kursivsetzen erfolgen; mit ihnen sollte sparsam umgegangen werden. Andere Hervorhebungen (Fettdruck, Unterstreichen o.ä.) sind nicht gestattet.
Datumsangaben sind im Format 1. Mai 2014 oder 01.05.2014 zu schreiben, sowohl im Text wie in Fußnoten.
Geldbeträge sind als „4.000°EUR“ (nicht: „4.000,-°EUR“) oder „4.000,55°EUR“ anzugeben.
Geht der Anführung der Währung Euro eine Zahl voraus, wird der ISO-Code verwendet.
Wird nicht die für Kontinentaleuropa übliche lange Skala (Mio., Mrd., Bill., etc.) verwendet, ist darauf bei erster Verwendung in einer entsprechenden Fußnote hinzuweisen.
Geht der Anführung einer Währung keine Zahl voraus, wird der Name der Währung ausgeschrieben.
Für ein einheitliches Erscheinungsbild sind die Gliederungsebenen wie folgt darzustellen:
A. [1. Gliederungsebene]
I. [2. Gliederungsebene]
1. [3. Gliederungsebene]
a) [4. Gliederungsebene]
aa) [5. Gliederungsebene]
(1) [6. Gliederungsebene]
(a) [7. Gliederungsebene]
(aa) [8. Gliederungsebene]
(i) [9. Gliederungsebene]
Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen. Es gelten folgende Ausnahmen:
Gerichtsbezeichnungen | etwa BVerfG, BVerwG, BGH |
Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt gesprochen werden | GG, BGB, ZPO, StGB, StPO |
Allgemein übliche Abkürzungen: durch Punkt getrennt, aber ohne Leerzeichen | a.A., h.L., h.M., m.E., u.a., z.B., m.w.N. |
Paragrafen und Artikel werden mit arabischen Ziffern, Absätze mit römischen Ziffern, Sätze und Halbsätze mit arabischen Ziffern wiedergegeben. Bei Sätzen steht „S.“ nur, wenn es keine nummerierten Absätze gibt. Nummern sind mit „Nr.“ und arabischen Ziffern zu zitieren.
§°249°I°1 BGB
§°929 S.°2 BGB
§°566°II°2 HS°2 BGB
Art.°51°III°2 GG
§°104 Nr.°2 BGB
§°46°I°1 Nr.°3 und 4 StVO
Varianten werden mit dem Kürzel „Var.“ und arabischen Ziffern wiedergegeben. Buchstaben werden mit dem Kürzel „lit.“ bezeichnet.
§°812°I°1 Alt.°2°BGB
§°812°I°1, 2.°Fall°BGB
§°267°I Var.°3°StGB
§°1°VIII lit.°a°VermG
Mehrere Paragraphen werden mit „§§“ zitiert (Bsp.: §§°17,°18°FamFG). Mehrere Artikel werden dagegen auch mit „Art.“ und nicht mit „Artt.“ (Bsp.: Art.°20°III,°1°III°GG) zitiert.
Das jeweilige Gesetz ist durchgehend mitzuzitieren. Fußnoten wie „Im Folgenden sind nicht näher gekennzeichnete Paragraphen solche der FGO.“ am ersten Paragraphen sind nicht zu verwenden.
Es sind geschützte Leerzeichen zu verwenden.
1. Allgemeines
- Die Fußnote steht grundsätzlich nach dem Satzzeichen
- Bezieht sich die Fußnote hingegen auf ein Wort, so ist diese direkt hinter diesem zu setzen
- Der Quellennachweis erfolgt in der Fußnote, in der die Quelle das erste Mal zitiert wird
- Mehrere Nachweise in einer Fußnote werden durch Semikola getrennt
- Jede Fußnote beginnt groß und endet mit einem Punkt (nicht: mit zwei Punkten)
- Der Name der Autor:innen ist kursiv zu setzen.
- Bei mehr als zwei Autor:innen wird nur der/die erste genannt und es folgt „u.a.“
- Fußnoten sind wie folgt zu ordnen: Legislative, Judikative, Literatur. Innerhalb der Kategorien ist nach Erscheinungsdatum zu reihen. Judikative Texte sind zunächst nach Rang des Gerichts zu ordnen.
- Es sind geschützte Leerzeichen zu verwenden, und zwar
- zwischen Zahl und Aufl., S. und Zahl sowie Zahl und f., ff. 7.°Aufl. 2012, S.°8°f., 28°ff.
- zwischen Zeitschriftenabkürzung und Jahreszahl sowie §, Rn. und Zahl BGH NJW°2012, 123; §°13 Rn.°2.
- nicht nach Komma, vor Klammer, zwischen Aufl. und Jahr, Gericht und Zeitschrift
2. Lehrbücher/Monographien
Autor:in, Titel, Auflage und Erscheinungsjahr, Seite bzw. genaue Fundstelle | Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16.°Aufl. 2006, §°14 Rn.°18 ff.; Walter, Familienzusammenführung in Europa, 2007, S.°214 f. |
Folgezitate: abgekürzter Titel | Maurer, Allg. VerwR, 16.°Aufl. 2006, §°14 Rn.°18 ff.; Walter, Familienzusammenführung, 2007, S.°214 f. |
Bei Erstauflagen ist die Angabe „1. Aufl.“ überflüssig. Bei Monographien, bei denen aus keinem Verlags- sondern aus einem Dissertationsexemplar zitiert wird, steht nach dem Titel z.B.
[…] Diss., Univ. Tübingen 2009.
3. Kommentare
Autor:in, in: Werk, Auflage und Erscheinungsjahr, Paragraph/Artikel und Randnummer | Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83.°Aufl. 2024, §°812 Rn.°123; Schneider, in: MüKo, StGB, 4.°Aufl. 2021, §°211 Rn.°2; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art°4 Rn.°12, Stand: Apr.°2024; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 10°Aufl. 2023, §°43 Rn.°109. |
4. Aufsätze in Sammelbänden
Autor:in, Titel des Aufsatzes, in: Name (Hg.), Titel des Sammelbandes, Auflage und Erscheinungsjahr, erste Seite des Aufsatzes (zitierte Seite) oder: §/Kap./Rn. | Baer, Dissidenz, in: Geschlechtergerechtigkeit, Festschrift für Heide Pfarr, 2010, S.°514 (518); Sachs, Internationale Bezüge, in: Foljanty/Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2006, §°8 Rn.°15. |
Folgezitate: kein Titel des Aufsatzes, abgekürzter Titel des Sammelbandes | Baer, in: Geschlechtergerechtigkeit, FS Heide Pfarr, 2010, S.°514 (518); Sachs, in: Foljanty/Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2006, §°8 Rn.°15. |
Soll auf den gesamten Aufsatz verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:
[…] S.°514°ff.
5. Aufsätze in Zeitschriften
Autor:in, Titel, Zeitschrift (abgekürzt) Jahr, erste Seite des Aufsatzes (zitierte Seite). | Hamann/Rudnik, Formulararbeitsverträge auf dem Prüfstand, Jura°2009, 335 (340); Dölling, Generalprävention durch Strafrecht, ZStW°102 (1990), 1 (5). |
Folgezitate: ohne Titel | Hamann/Rudnik, Jura°2009, 335 (340); Dölling, ZStW°102 (1990), 1 (5). |
Soll auf den gesamten Aufsatz verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:
[…] Jura°2009, 335°ff.
6. Gerichtsentscheidungen
Rangfolge:
Vorzugsweise ist die Art der Entscheidung abgekürzt als „Beschl. v.“ bzw. „Urt. v.“, das Datum und Aktenzeichen des Gerichts zu zitieren, sofern eine Online-Fundstelle (Juris, Justizportal der Länder etc.) verfügbar ist.
Beispiel: BGH, Beschl. v. 27.06.2024 – 5 StR 326/23
Sofern der Beitrag auf einer Seminar- oder Hausarbeit basiert, und daher die Rangfolge der dortigen Bearbeitungshinweise berücksichtigt wurde, wird auch die dort verwendete Zitierweise akzeptiert.
Ansonsten stehen alle weiteren Zitierweisen gleichrangig nebeneinander, wobei eine einheitliche Zitierweise freilich wünschenswert ist
aus Amtlicher Sammlung: Amtliche Sammlung Bandnummer, erste Seite (zitierte Seite) | BGHSt°23, 54 (75). |
sonst aus Zeitschriften: Gericht Zeitschrift (abgekürzt) Jahr, erste Seite (zitierte Seite) | BGH NJW°1984, 324 (326); AG Hamburg NJW°2012, 4711 (4711). |
EuGH-/EGMR/IStGHEntscheidungen: EuGH vom TT.MM.JJJJ, Aktenzeichen – ggf. Entscheidungsname | EuGH vom 13.04.2005, Rs.°C-17/05°– Rechtsnotizen; IStGH vom 27.11.2010, ICC-02/09-01/10. |
ansonsten: Gericht vom TT.MM.JJJJ Aktenzeichen | BGH vom 26.01.1983°– VIII°ZR°342/81; OLG Frankfurt a.M. vom 13.02.2004°– 13°U°92/02. |
Soll auf die gesamte Entscheidung verwiesen werden, ist die Anfangsseite mit „ff.“ zu zitieren:
[…] BGHSt°23, 54°ff.
Soll mit Entscheidungsname zitiert werden, ist zu zitieren:
[…] BGHSt°23, 54 (75)°– Rechtsnotizen.
7. Drucksachen
Drucksache des Bundestags mit der Abkürzung BTDrs. und beim Bundesrat mit BRDrs., Nummer der Legislaturperiode, Nummer des Dokuments, genaue Seite | BTDrs.°16/757, 1015; BRDrs.°551/04, 113. |
8. Internetseiten
Autor:in , Titel ( Abrufdatum). | Freiß, Eigentumsverhältnisse sind antastbar (06.02.2023 ); Fiedler/Funk, Tagesspiegel (06.02.2023). |
Folgezitat: ohne Titel | Freiß (06.02.2023 ); Fiedler/Funk (06.02.2023). |
Dabei ist der Text (nicht das Abrufdatum) der jeweiligen Quelle mit dem Link zu hinterlegen, wobei die Formatierung jener der sonstigen Fußnoten entspricht.
Bei Einsendungen, die zugleich Prüfungsleistungen der ersten Prüfung iSd § 2 II 1, 2 HmbJAG (oder der Gesetze zur Ausbildung von Jurist:innen anderer Länder) sind, ist vor der Annahme des Beitrags die Einwilligung der aufgabenstellenden Person durch die:den Autor:in einzuholen und an die Redaktion zu schicken.